Artikel 6
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004645
Dokumentnummer
NOR12050713
alte Dokumentnummer
N3199010568H
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