Artikel 6 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch–Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 6

Die Personalien der österreichischen Staatsbürger, denen eine Bewilligung zur Benützung des Weges erteilt bzw. verlängert worden ist, werden binnen 14 Tagen nach Erteilung bzw. Verlängerung von der Sicherheitsdirektion für das Burgenland dem Grenzabschnittskommando Sopron schriftlich bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059812

alte Dokumentnummer

N4197312839I

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