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Artikel 6 Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1924

Artikel 6

(1) Artikel 6.Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden. Er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch durch sechs Monate in Kraft.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in Wien, am 21. Juni 1923.

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