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Artikel 6 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033474

alte Dokumentnummer

N2198346920L

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