Militärische strafbare Handlungen
Artikel 6
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033474
alte Dokumentnummer
N2198346920L
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