Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
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