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Artikel 6 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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