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Artikel 6 Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1980

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerausweis) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.

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