Artikel 6 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 6 (ex-Artikel 3c)

Artikel 6

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

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