Artikel 6 Abwehr und Tilgung von Tierseuchen – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1949

Artikel 6

— Zum VI. Abschnitt.

Zu § 48.

Jedes Tier, welches über ausdrückliche behördliche Anordnung getötet wird, ist, wenn die Tötung mit einem prinzipiellen Entschädigungsanspruche verbunden ist, ebenso wie jedes Tier, von welchem vermutet werden kann, daß es infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist, der Sektion zu unterziehen.

Für den diesbezüglich einzuhaltenden Vorgang gelten die Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zu § 22 des Gesetzes.

Zu § 51.

Die als Schätzmänner fungierenden zwei Vertrauensmänner sind vom Leiter der Seuchenkommission in Eid zu nehmen (Eidesformel Beilage VIII).

Das als dritter Schätzmann fungierende Organ der politischen Behörde gibt seinen Befund unter Berufung auf seinen Diensteid ab.

Die Schätzmänner haben den Schätzungswert - ohne sich vorher darüber zu verständigen - schriftlich unter Beisetzung ihrer Unterschriften auszudrücken und ihren Befund dem Leiter der Seuchenkommission zu übergeben.

Aus den drei Schätzungszetteln hat der Leiter der Seuchenkommission den Durchschnitt zu ermitteln, welcher dem Besitzer sofort bekanntzugeben ist.

Über die Schätzung ist ein besonderes Schätzungsprotokoll aufzunehmen (Formular Beilage IX) und von den Schätzmännern zu unterfertigen.

Das Schätzungsprotokoll und die Schätzungszettel sind dem Seuchenerhebungsprotokolle anzuschließen.

Zu § 52.

  1. 1. Als Schlachtschweine sind jene Fleisch- und Fettschweine anzusehen, deren weitere Belassung im Stalle nach den Grundsätzen eines rationellen Wirtschaftsbetriebes, abgesehen von allfälligen Schwankungen des Marktpreises der Tiere, vermöge des Standes ihrer Entwicklung keinerlei Aussicht auf eine künftige Werterhöhung bietet.
  2. 2. Der von der Landesbehörde nach § 52 (Punkt a) des Gesetzes zu ermittelnde durchschnittliche Marktpreis jedes Monates ist innerhalb der ersten fünf Tage des folgenden Monates in den amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren.
  3. 3. Dem nach § 52 (Punkt b) des Gesetzes aufzustellenden Werttarif ist unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede der Durchschnittspreis zugrunde zu legen, der während des letzten Vierteljahres auf den wichtigsten Märkten für Nutzschweine pro Kilogramm des lebenden Gewichtes erzielt worden ist; der aufgestellte Werttarif ist in den ersten zehn Tagen eines jeden Vierteljahres in den amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren.

Zu den §§ 53 und 54.

Die Dauer der im § 53 (Punkt d) und im § 54 vorgesehenen Fristen wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Bei Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf und Geflügelcholera 14 Tage;
  2. 2. bei Schweinepest, Schweineseuche, ansteckender Schweinelähmung und Geflügelpest 40 Tage;
  3. 3. bei Rotz 90 Tage;
  4. 4. bei Tuberkulose 270 Tage.

Zu § 55.

Auch bei Überlassung der Tiere (Tierteile) an den Besitzer gegen dessen Willen (§ 55, Absatz 2 des Gesetzes) ist auf das Zutreffen der Voraussetzung, daß dem Staate aus der Amtshandlung keine Auslagen erwachsen, sorgsam zu achten.

Zu § 56.

Der Leiter der Seuchenkommission hat sorgsam zu prüfen, ob die für die Ausfolgung eines etwa begehrten Vorschusses gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, daß nämlich der Fall berücksichtigungswürdig sei und daß ein unzweifelhaft begründeter Anspruch auf Entschädigung vorliege, tatsächlich zutreffen.

Jedenfalls hat die Ausfolgung des Vorschusses zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche die Leistung einer Entschädigung ausschließen könnten (§§ 53 und 54 des Gesetzes).

Zu § 58.

Der der Finanzprokuratur zu übermittelnden Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann eine Entschädigung zuerkennt, sind gleichzeitig alle mit dem betreffenden Entschädigungsfalle im Zusammenhange stehenden Verhandlungsakten (Seuchenerhebungsberichte, Schätzungsoperate) zur Einsicht anzuschließen. Gleichzeitig ist eine Abschrift des Bescheides dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

Zu § 60.

Die Diagnose ist durch Sektion festzustellen.

Bezüglich des Vorganges bei derselben wird auf die Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zu § 22 des Gesetzes verwiesen.

Jedes milzbrandkranke Rind und Pferd sowie jedes rauschbrandkranke Rind ist nach dem Tode im Sinne des § 51 des Gesetzes und der Durchführungsvorschrift hiezu der Schätzung zu unterziehen.

Das Schätzungsprotokoll ist nach Beilage X (Anm.: Beilage X nicht darstellbar) zu verfassen.

Die Schätzungsprotokolle sind von der politischen Bezirksbehörde zu sammeln, in den Anmerkungsrubriken alle für die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen maßgebenden Momente anzuführen und ist daselbst auch der auf dieser Grundlage gestellte konkrete Antrag ersichtlich zu machen; die derart instruierten Schätzungsprotokolle sind vierteljährig bis längstens 5. Jänner, April, Juli, Oktober der Landesbehörde einzusenden.

Die Landesbehörde hat die bei ihr einlangenden Vorlagen zu sammeln, genau zu prüfen und mit ihren, ebenfalls in den Anmerkungsrubriken der Schätzungsprotokolle einzusetzenden Anträgen versehen, bis längstens Ende der angeführten Monate dem Ackerbauministerium vorzulegen.

Zu § 61 erster Absatz, lit. f.

Die Höhe der Kosten für die Durchführung von amtlich angeordneten Impfungen - ausschließlich der Impfstoffkosten - ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte Österreichs festzusetzen und zu verlautbaren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 200/1949

Schlagworte

Fleischschwein, Altersunterschied, Rassenunterschied

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10010171

Dokumentnummer

NOR12129104

alte Dokumentnummer

N8190931846L

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