Artikel 6
Die Genehmigungen nach Artikel 3 werden
- –an österreichische Unternehmer für in der Republik Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge durch das Ministerium für Verkehr der Republik Finnland erteilt und von dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich oder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben;
- –an finnische Unternehmer für in der Republik Finnland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich erteilt und von dem Ministerium für Verkehr der Republik Finnland ausgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148904
alte Dokumentnummer
N9198143510L
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