vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 6 Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 6

Investitionen

(1) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Genehmigungen) ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunterneh-men der Republik Moldau oder die effektive Kontrolle darüber durch Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige erlaubt.

(2) Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Genehmigungen) ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunter-nehmen der Europäischen Union oder die effektive Kontrolle darüber durch die Republik Moldau und/oder von Staatsangehörigen die Republik Moldau nach vorherigem Beschluss des Gemein-samen Ausschusses, der nach Artikel 22 Absatz 2 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde, erlaubt. In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Parteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 8 (Gemeinsamer Ausschuss) gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)