Artikel 6
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 keine Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
(2) Zur Beseitigung der gegenwärtig auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erhobenen Abgaben gleicher
Wirkung wie Zölle zum 1. Januar 1996 verpflichtet sich die Republik San Marino, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zusatzsteuer entsprechend der auf Importwaren erhobenen Abgabe für zum Inlandsverbrauch bestimmte inländische Waren einzuführen. Diese Steuer wird ab dem genannten Zeitpunkt in voller Höhe erhoben. Diese Zusatzsteuer, die zum Ausgleich erhoben wird, wird nach den für gleichartige Importwaren geltenden Sätzen anhand des Mehrwerts der inländischen Waren berechnet.
- (3) a) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens erhebt die Gemeinschaft mit Ausnahme des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik keine Einfuhrzölle auf Einfuhren aus der Republik San Marino.
- b) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik gegenüber der Republik San Marino die gleichen Zölle an, die von diesen beiden Ländern gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anzuwenden sind.
(4) Im Bereich des Agrarhandels zwischen der Gemeinschaft und San Marino verpflichtet sich die Republik San Marino, die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Produktqualität zu übernehmen, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens erforderlich ist.
Schlagworte
Einfuhrzoll
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162011
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