Artikel 6
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
- (1)Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
- (2)Unterzeichnet in New Delhi, am 17. Februar 2005 in zweifacher Ausfertigung in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden gilt die englische Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006042
Dokumentnummer
NOR40102060
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