ARTIKEL 69
1. Dieses Übereinkommen bleibt vom Tag seines Inkrafttretens an zehn Jahre und danach weiterhin in Kraft, sofern und solange der Verwaltungsrat nicht mit Stimmenmehrheit die Beendigung des Übereinkommens beschließt.
2. Jeder Teilnehmerstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens frühestens drei Jahre nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung der Übereinkommens für sich beenden, indem er der Regierung des Königreichs Belgien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten eine schriftliche Kündigung übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022345
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