Artikel 68
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, genehmigt, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277546
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