Artikel 68 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 68

Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Außerkraftsetzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038345

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