Artikel 68 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Hauptverpflichteter

Artikel 68

Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 67 Absatz 1 vervollständigte Anmeldung T 1 oder T 2 gilt als Versandpapier T 1 oder als Versandpapier T 2; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

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