vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 66 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 66

Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur so lange und insoweit benützen, als sie diesen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043476

alte Dokumentnummer

N3195844221J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)