Artikel 66.
Geltungsgebiet.
Wo in diesem Gesetze bestehende Vorschriften abgeändert oder ergänzt werden, haben die betreffenden Bestimmungen für das Burgenland nur dann und soweit Geltung, als die abgeänderten oder ergänzten Vorschriften im Burgenland in Wirksamkeit stehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058135
alte Dokumentnummer
N4192513681P
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