Artikel 66
Artikel 66. Wird gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen, dann ist schnellstens eine Mitteilung, die im einzelnen die Art und die Umstände der Straftaten enthält, behufs Übermittlung an die Macht, in deren Heer der Gefangene gedient hat, an den Vertreter der Schutzmacht zu richten.
Das Urteil ist nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten nach dieser Mitteilung zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003274
alte Dokumentnummer
N1193624312L
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