Artikel 66 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 66

Artikel 66. Wird gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen, dann ist schnellstens eine Mitteilung, die im einzelnen die Art und die Umstände der Straftaten enthält, behufs Übermittlung an die Macht, in deren Heer der Gefangene gedient hat, an den Vertreter der Schutzmacht zu richten.

Das Urteil ist nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten nach dieser Mitteilung zu vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003274

alte Dokumentnummer

N1193624312L

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