SONDERTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 65
1. Zwei oder mehr Teilnehmerstaaten können beschließen, im Rahmen dieses Übereinkommens Sondertätigkeiten auszuüben, die nicht unter die nach den Kapiteln I bis V von allen Teilnehmerstaaten auszuübenden Tätigkeiten fallen. Teilnehmerstaaten, die an diesen Sondertätigkeiten nicht teilzunehmen wünschen, beteiligen sich nicht an diesen Beschlüssen und werden durch sie nicht gebunden. Teilnehmerstaaten, die diese Tätigkeiten ausüben, halten den Verwaltungsrat darüber auf dem laufenden.
2. Für die Durchführung dieser Sondertätigkeiten können die betreffenden Teilnehmerstaaten andere Abstimmungsverfahren als die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022341
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