Artikel 65 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

1. früher Art. 71 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Artikel 65

  1. 1. Niemand darf gezwungen werden, an sich einen Analabstrich vornehmen zu lassen.
  2. 2. Eine Person auf einer internationalen Reise, die innerhalb der Inkubationszeit für Cholera aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und Anzeichen der Cholera aufweist, darf verhalten werden, sich einer Stuhluntersuchung zu unterziehen.

1. früher Art. 71

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056776

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