Artikel 64a
Zur Sicherung des Sondervermögens “Zukunft Kärnten" der Kärntner Landesholding ist ein Betrag von 500 Millionen Euro (“Kernvermögen") langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Veranlagung des Kernvermögens sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 des Kärntner Landesholding-Gesetzes darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding und der einstimmig erteilten Genehmigung der Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.
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