Artikel 64a K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2016

Artikel 64a

Im Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ ist ein Betrag von 500 Millionen Euro (“Kernvermögen") langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Veranlagung des Kernvermögens sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und der einstimmig erteilten Genehmigung der Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.

09.05.2016

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