Artikel 64 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 64

Artikel 64. Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, gegen jedes Urteil, das gegen ihn ergangen ist, die nämlichen Rechtsmittel einzulegen wie die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003272

alte Dokumentnummer

N1193624310L

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