1. früher Art. 70 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Artikel 64
Lebensmittel, die sich als Bestandteil einer Ladung an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln befinden, dürfen nur von den Gesundheitsbehörden des endgültigen Bestimmungslandes einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden.
1. früher Art. 70
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056775
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