Artikel 64 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 64

(1) Artikel 64.Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als zwanzig Tage, so ist die Vertretung bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen und der Bundeskanzler nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.

Schlagworte

Amtsausübung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Befugnis,

Kompetenz, Zuständigkeit, Einberufung, Bundesgesetz, Neuwahl

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002738

alte Dokumentnummer

N1193018871R

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