Artikel 63 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 63

Artikel 63. Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen darf nur durch dieselben Gerichte und nach demselben Verfahren gefällt werden wie ein Urteil gegen die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003271

alte Dokumentnummer

N1193624309L

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