ARTIKEL 62 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Absätze 5, 6 und 7: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 62

  1. 1. Die Einstimmigkeit erfordert alle Stimmen der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten. Staaten, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als abstimmende Staaten.
  1. 2. Ist Stimmenmehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so haben die Stimmen der Teilnehmerstaaten folgendes Gewicht:

Allgemeine Stimmen- Kombinierte

Stimmen- gewichte Stimmen-

gewichte nach dem gewichte

Ölverbrauch

Belgien ..................... 3 2 5

Dänemark .................... 3 1 4

Deutschland ................. 3 8 11

Irland ...................... 3 0 3

Italien ..................... 3 6 9

Japan ....................... 3 15 18

Kanada ...................... 3 5 8

Luxemburg ................... 3 0 3

Niederlande ................. 3 2 5

Österreich .................. 3 1 4

Schweden .................... 3 2 5

Schweiz ..................... 3 1 4

Spanien ..................... 3 2 5

Türkei ...................... 3 1 4

Vereinigtes Königreich ...... 3 6 9

Vereinigte Staaten .......... 3 48 51

__________________________________

Insgesamt .. 48 100 148

  1. 3. Die Stimmenmehrheit erfordert 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und 50 Prozent der abgegebenen allgemeinen Stimmengewichte.
  1. 4. Die qualifizierte Mehrheit erfordert

    (a) 60 Prozent der gesamten kombinierten Stimmengewichte und

    36 allgemeine Stimmengewichte bei

  1. 5. Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig über die notwendige

    Erhöhung, Herabsetzung und Neuverteilung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmengewichte sowie über Änderungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Abstimmungserfordernisse für den Fall,

  1. 6. Der Verwaltungsrat überprüft jährlich die Anzahl und Verteilung

    der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichte und beschließt auf Grund dieser Prüfung einstimmig, ob diese Stimmengewichte erhöht oder herabgesetzt oder aber neu verteilt werden sollen oder beides, weil eine Änderung im Anteil eines Teilnehmerstaats am Gesamtölverbrauch eingetreten ist oder ein anderer Grund vorliegt.

  1. 7. Jede Änderung in Absatz 2, 3 oder 4 muß den Grundsätzen jener

    Absätze und des Absatzes 6 entsprechen.

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