Artikel 62
Die entsendende Seite übermittelt auf diplomatischem Wege spätestens drei Monate (betrifft kurzfristige Stipendien von bis zu einem Monat) und spätestens sechs Monate (betrifft längerfristige Stipendien) vor dem vorgesehenen Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- und/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse.
Schlagworte
Studienvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038339
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