Artikel 61a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Kombinierter Verkehr Schiene - Straße

Artikel 61a

Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandpapiere beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

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