Artikel 61
Die Organisation kann bezüglich aller in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die nicht Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, deren Belange und Tätigkeiten jedoch mit den Zielen der Organisation verwandt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057953
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