Artikel 61
Artikel 61. Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne Gelegenheit zu seiner Verteidigung gehabt zu haben.
Kein Kriegsgefangener darf gezwungen werden, sich der Handlung, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003269
alte Dokumentnummer
N1193624307L
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