vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 61 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL XII

FINANZEN

Artikel 61

Haushaltsplan und Aufteilung der Aufwendungen

Der Rat hat der Versammlung die Jahresvoranschläge, jährliche Rechnungsabschlüsse und Voranschläge für alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Die Versammlung hat über die Jahresvoranschläge mit den ihr zweckmäßig erscheinenden Änderungen abzustimmen und die Ausgaben der Organisation – mit Ausnahme der in Kapitel XV vorgesehenen Beiträge von Staaten, die damit einverstanden sind – in dem von ihr jeweils bestimmten Verhältnis auf die Vertragsstaaten aufzuteilen.

Das Protokoll über gewisse Abänderungen, BGBl. Nr. 106/1957, konnte nicht wortgetreu eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145247

alte Dokumentnummer

N9194945383L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)