Artikel 61 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 61

Beide Seiten geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher auf diplomatischem Weg bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038338

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