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Artikel 61 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 61

Die Gewahrsamsmacht soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen läßt, annehmen unter der Bedingung, daß diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, daß sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und daß sie so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien die Gewahrsamsmacht von keiner der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004888

alte Dokumentnummer

N1195315155R

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