Artikel 61
Die Gewahrsamsmacht soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen läßt, annehmen unter der Bedingung, daß diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, daß sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und daß sie so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien die Gewahrsamsmacht von keiner der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004888
alte Dokumentnummer
N1195315155R
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