Artikel 61 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 61

Beteiligung Dritter

(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.

(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt der Kammerpräsident das Verfahren.

(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, ihrerseits schriftlich Stellung nehmen.

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