ARTIKEL 61
Artikel 61
Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Korruption, Fälschung von Finanzinstrumenten, illegaler Handel mit verbotenen oder gefälschten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.
(3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.
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