Artikel 61
(1) Artikel 61.Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf‑ auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen ‑ von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002735
alte Dokumentnummer
N1193018868R
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