Zur Frage des Ehefähigkeitszeugnisses: Für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983, und BG, BGBl. Nr. 60/1983.
Artikel 60
Ehefähigkeitszeugnisse
Die von den Behörden – einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden – eines der Vertragsstaaten ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauch vor den Behörden des anderen Vertragsstaates keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.
Zur Frage des Ehefähigkeitszeugnisses: Für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983, und BG, BGBl. Nr. 60/1983.
Schlagworte
Gerichtssiegel
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR12029934
alte Dokumentnummer
N2197418041R
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