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Artikel 60 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Zur Frage des Ehefähigkeitszeugnisses: Für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983, und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Artikel 60

Ehefähigkeitszeugnisse

Die von den Behörden – einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden – eines der Vertragsstaaten ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauch vor den Behörden des anderen Vertragsstaates keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.

Zur Frage des Ehefähigkeitszeugnisses: Für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983, und BG, BGBl. Nr. 60/1983.

Schlagworte

Gerichtssiegel

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029934

alte Dokumentnummer

N2197418041R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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