Artikel 60
3. Gerichtliche Verfolgung.
Artikel 60. Bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Kriegsgefangenen hat der Gewahrsamsstaat hievon, so bald es ihm möglich ist, jedenfalls aber vor dem für die Eröffnung der Hauptverhandlung bestimmten Zeitpunkt, den Vertreter der Schutzmacht zu benachrichtigen.
Diese Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Personenstand und Dienstgrad des Gefangenen;
- b) den Ort des Aufenthalts oder der Haft;
- c) die Darlegung der Anklagegründe unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn es nicht möglich ist, in dieser Anzeige das Gericht, das die Angelegenheit aburteilen wird, den Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung und den Verhandlungsraum mitzuteilen, so sind diese Angaben späterhin, und zwar möglichst bald, jedenfalls aber mindestens drei Wochen vor der Eröffnung der Hauptverhandlung dem Vertreter der Schutzmacht nachzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003268
alte Dokumentnummer
N1193624306L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
