Artikel 60 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 60

3. Gerichtliche Verfolgung.

Artikel 60. Bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Kriegsgefangenen hat der Gewahrsamsstaat hievon, so bald es ihm möglich ist, jedenfalls aber vor dem für die Eröffnung der Hauptverhandlung bestimmten Zeitpunkt, den Vertreter der Schutzmacht zu benachrichtigen.

Diese Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Personenstand und Dienstgrad des Gefangenen;
  2. b) den Ort des Aufenthalts oder der Haft;
  3. c) die Darlegung der Anklagegründe unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn es nicht möglich ist, in dieser Anzeige das Gericht, das die Angelegenheit aburteilen wird, den Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung und den Verhandlungsraum mitzuteilen, so sind diese Angaben späterhin, und zwar möglichst bald, jedenfalls aber mindestens drei Wochen vor der Eröffnung der Hauptverhandlung dem Vertreter der Schutzmacht nachzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003268

alte Dokumentnummer

N1193624306L

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