Artikel 60 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 60

Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft die Freigabe zu erteilen, wenn es jedoch aus einem Infektionsgebiet ankommt, darf die Gesundheitsbehörde

  1. a) jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, für die Dauer von höchstens sechs Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug das Infektionsgebiet verlassen hat, unter Beobachtung stellen;
  2. b) die Vernichtung der Nagetiere an Bord eines Schiffes und die Entwesung in außergewöhnlichen Fällen und aus triftigen Gründen, die dem Schiffsführer schriftlich mitzuteilen sind, verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056771

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