Artikel 60
Ansprüche auf gerechte Entschädigung
(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer im Schriftsatz über die Begründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatz nicht eingereicht wird, spätestens zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht werden.
(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äußern.
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