Artikel 5quater Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 5quater

Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt, in dem ein Patent zum Schutz eines Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die ihm die Gesetzgebung des Einfuhrlandes auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewährt.

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