Artikel 5e Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 5e

Ausnahmen

Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5a bis 5d vereinbaren.

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