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Artikel 5 Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 5

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,

  1. (i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen;
  2. (ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.

(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.

(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.

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