Artikel 5
Benutzung des Gebäudes und der Serviceeinrichtungen der ungarischen Botschaft
- 1. Die ungarische Botschaft stellt folgende Räume für das Zentrum zur Verfügung:
- a. Warteraum für Antragsteller;
- b. Raum für die Visa-Sachbearbeiter;
- c. Konsularbüro;
- d. Lagerraum.
- 2. Die ungarische Botschaft stellt dem österreichischen Konsularbeamten das dem Standard der Schengen-Botschaften entsprechende Ausstattungsniveau zur Verfügung (Büromöbel, Telefon, Fax, Internet-Zugang, Kopierer, Computer, Scanner, Dokumentenprüfequipment, etc.). Der österreichische Konsularbeamte darf die Räume und seine Ausrüstung nur im Zusammenhang seiner oder ihrer offiziellen Aufgaben benutzen.
- 3. Der österreichische Konsularbeamte darf den Besprechungsraum der ungarischen Botschaft zum Empfang von Gästen oder zur Abhaltung kleiner Empfänge mit der Zustimmung des Leiters der ungarischen Botschaft benutzen. Der Empfang von Gästen und die Abhaltung der Empfänge soll, so weit wie möglich, während der Öffnungszeiten der Botschaft stattfinden.
- 4. Für die Dauer seines Aufenthaltes auf dem Grund der ungarischen Botschaft soll der österreichische Konsularbeamte die Vorschriften der ungarischen Botschaft einhalten.
- 5. Die Betriebskosten, welche durch die Nutzung des Gebäudes und der in Paragraph 1(3) definierten Ausstattung entstehen, werden von der ungarischen Botschaft getragen. Österreich wird zur Deckung der Kosten beitragen, indem 50% der eingehobenen Visagebühr für österreichische Visaanträge abgeführt werden. Die österreichische Botschaft wird die gesammelten Beträge in der Höhe von 50% an ein durch die ungarische Botschaft genanntes Konto, 14 Tage nach Erhalt der Gebühren überweisen, wie in Artikel 6.1 näher ausgeführt.
- 6. Internationale Telefongespräche werden gegen Vorlage einer Rechnung rückerstattet.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102288
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