Artikel 5
Artikel V.Handels- und Gewerbeunternehmungen, deren Inhaber in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, werden, wenn sie ihren Betrieb in das Gebiet des anderen Staates erstrecken, ohne daß dortselbst eine Betriebsstätte errichtet wird, in diesem anderen Staate nicht der Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Erwerbsteuer, beziehungsweise Körperschaftssteuer unterworfen.
(2) Als Betriebsstätten gelten die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Wenn ein selbständiger Agent für die vertretene Firma, für die er ein Warenlager nicht hält, lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zu deren Abschluß bevollmächtigt zu sein, gilt dies nicht als das Unterhalten einer Betriebsstätte.
Schlagworte
Handelsunternehmen, Einkaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10003760
Dokumentnummer
NOR12041598
alte Dokumentnummer
N3192824359L
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