Artikel 5 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1928

Artikel 5

Artikel V.Handels- und Gewerbeunternehmungen, deren Inhaber in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, werden, wenn sie ihren Betrieb in das Gebiet des anderen Staates erstrecken, ohne daß dortselbst eine Betriebsstätte errichtet wird, in diesem anderen Staate nicht der Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Erwerbsteuer, beziehungsweise Körperschaftssteuer unterworfen.

(2) Als Betriebsstätten gelten die Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Wenn ein selbständiger Agent für die vertretene Firma, für die er ein Warenlager nicht hält, lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zu deren Abschluß bevollmächtigt zu sein, gilt dies nicht als das Unterhalten einer Betriebsstätte.

Schlagworte

Handelsunternehmen, Einkaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10003760

Dokumentnummer

NOR12041598

alte Dokumentnummer

N3192824359L

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