Artikel 5 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

KAPITEL II

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze

Artikel 5

(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.

Schlagworte

Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006452

alte Dokumentnummer

N1196512410P

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