Artikel 5 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 5

(1) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den in Staustufen oder Bauzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.

(2) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.

(3) Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.

(4) Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr, Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272543

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